Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GbR deren Fortsetzung vor, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, dann kann die Gesellschaft selbst dann noch fortgesetzt werden, wenn die Mehrheit ihrer Gesellschafter ausscheidet. In der singulär formulierten Fortsetzungsklausel liegt kein Hindernis, weil sie so auszulegen ist, dass letztlich bis zum Verbleib von zwei Gesellschaftern keine Auflösung der Gesellschaft gewollt ist. Außerdem wäre bei zeitlich versetztem Ausscheiden mehrerer Gesellschafter keine andere Beurteilung geboten.
Zugleich forderten die Richter eine differenzierte Betrachtung für den Einwand unangemessener Benachteiligung: Die ausscheidenden Gesellschafter hatten auf die Auflösung der Gesellschaft gedrängt, weil der vertraglich festgelegte Abfindungsanspruch in diesem Fall deutlich höher ausfällt als bei einer Fortsetzung der Gesellschaft. Sie können den Einwand aber nicht neben der Abfindungsklausel auch gegen die Fortsetzungsklausel selbst geltend machen, da diese für die Abfindung selbst unerheblich ist, auch wenn sie die Auflösung der Gesellschaft verhindert.